Was ist ein Fideikomiss?

Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte. Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise adeligen Familienfideikommissen erfolgte meist nach den Regeln der Primogenitur (= Erbfolge durch den Erstgeborenen), wobei häufig daran noch als zusätzliche Bedingung eine Ebenbürtigkeitsklausel für den Begünstigten geknüpft war. Der Übergang von Erstgeburtstiteln war vor allem in Preußen häufig an die Innehabung des Fideikomisses gebunden.

Mit der Weimarer Verfassung wurde das Fideikomissiat mit Übergangsfristen abgeschafft. Aufgrund des 2. Weltkrieges wurde die Auflösepflicht auf unbeschränkte Zeit verlängert, daher ist auch heute noch in Einzelfällen ein bestehender Familienfideikomiss denkbar.

Der von Fritz' Urgroßvater 'Johann Caspar II. Harkort' (1677- 1742) in seinem am 20.08.1732 geschriebenem Testament bestimmte Fideikomiß für Gut Harkotten hatte folgenden Wortlaut:

..."alß verordnen Krafft dieses und ist unser beständiger und zugleich ernster Wille; das unser ältester Sohn Johan Caspar nach unseren beiderseits Sehl. Todte; unser guht zu Harkotten mit allen seinen gebeuden, Ländereien, Wiesen, Holzungen, Marken undt allen übrigen alten und Neuen gerechtigkeiten, undt Appertinentien mit dem darzu gehörigen Quambuscher Kotten in qualitate wie wir solches besitzen nichts davon ausgeschlossen, nebst den Eisenhammer und sämbtlicher Hammer geredschaft auff der Haspe, von allen Schulden frey, vor die Summa von Zwo Tausendt Rthr. in künffiger Theilung annehmen, Erben, haben undt besitzen, undt einen Jeden seiner Miterben pro rate dieses determinierten quanti seine anquota abführen sollte.
Zum Zweiten ist unser beständiger Wille, daß unser Zweiter Sohn Peter Nicolas, nach unserem Tode, unsern Stahl recke Hahmer zu Wehringhausen aufm Dicke genandt, nebst der oly Mühle und annectirten Schleiffstein, in künfftiger Theilung vor die Summa von fünfhundert Rthr. behalten undt Erben undt solchen höher nicht in Collation zu bringen solle gehalten sein; In Hoffnung es werden diese beiden unsere Söhne pfals unter des allerhöchsten Direction beim Leben bleiben und hieselbst sich beide etabliren In beharlicher Harmonie; alß lange es immer Müchlich die Handlung in Compagnie gemeinschafflich fortsetzen und solche alß lange die vorkommenden Umstände es leiden können dabey In gottesfurcht brüderlicher Liebe und einigkeit continuiren.
Sollte aber drittens der Fall sich ereignen, das unser ältester Sohn Johann Caspar ohne Nachlassung Ehelicher Leibes Erben, versterben solte, so bleibt zwaren demselben freygestellt über seine Haabseligkeit nach gefallen zu disponieren, jedoch so viehl das guht zu harkotten mit obbesagtem Eisenhammer betrifft soll derselbe nicht befugt sein, anderwehrts zu transferiren, sondern es soll unser erwehnter Zweiter Sohn Peter Nicolas, oder wenn derselbe ohne Eheliche Leibes Erben gleichfalls absterben solte, auf die aelteste Tochter succesive bis auff die Jüngste daßelbe vor die Summa von Zwey Tausendt Rthr. alsdan in qualitate wie wir es dem aeltern übertragen anerhalten, undt einem beständigen Fidei-Commiß unterworfen sein, dergestalt das unser ältester Sohn, oder künfftiger Besitzer deßelben nur über dei Zwo Tausendt Rthlr., wofür das guht und Hammer angerechnet wirdt, disponiren möge."

Der zweite Bruder Peter Nicolaus jedoch starb bereits 1746 kinderlos, so dass der Wehringhauser Hammer zurück an den ältesten Sohn Johann Caspar III. ging.